Ein Vorschlag zur Modernisierung des österreichischen Sicherungsrechts
„Ein Pfandrecht an Rechten und Forderungen ist gegenüber Dritten wirksam, wenn es in einem anerkannten Register eingetragen ist. Für die Rangordnung ist der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich.“
Vorgeschlagener § 451a ABGB
Dieser Vorschlag orientiert sich am MSG-Entwurf (Gesetz über ein Register für Mobiliarsicherheiten) der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen unter der Leitung von Prof. Martin Schauer (2007). Der Entwurf war Grundlage für Beratungen im Bundesministerium für Justiz.
Das Regierungsprogramm 2025–2029 der Bundesregierung (ÖVP/SPÖ/NEOS) sieht die Einführung eines Pfandregisters für mobile Gegenstände vor, wodurch die Sicherheitenbestellung erleichtert werden könnte („besitzloses Faustpfand“).
Das österreichische Pfandrecht an beweglichen Sachen basiert auf dem Faustpfandprinzip (§ 448 ABGB): Der Gläubiger muss die Sache physisch in Besitz nehmen. Dieses Prinzip wurde für eine agrarische Gesellschaft des 19. Jahrhunderts geschaffen und ist für moderne, immaterielle Vermögenswerte wie Forderungen, Softwarelizenzen oder Datenbanken völlig ungeeignet.
Während das Grundbuch für Immobilien und das Firmenbuch für Unternehmensanteile Publizität schaffen, gibt es kein Register für Pfandrechte an beweglichem Vermögen. Gläubiger haben keine Möglichkeit, bestehende Sicherungsrechte verlässlich zu prüfen. Dies führt zu Informationsasymmetrien, erhöhten Kreditrisiken und letztlich höheren Finanzierungskosten für Unternehmen.
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Das PledgeBook-Register beweist die Nachfrage: 3 Unternehmen nutzen das Register mit einem besicherten Volumen von € 458.123,00 (Summe aktiver Pfandrechte).
Zahlreiche Länder haben längst zentrale Register für Sicherungsrechte an beweglichem Vermögen eingeführt: die USA (UCC Article 9, seit 1952), Kanada (PPSA, seit den 1970er-Jahren), Neuseeland (PPSR, seit 1999), Australien (PPSR, seit 2012) und Belgien (Pandregister, seit 2018). Das UNCITRAL Model Law on Secured Transactions (2016) empfiehlt dies ausdrücklich. Österreich ist eines der wenigen entwickelten Länder ohne ein solches System.
Der vorgeschlagene § 451a ABGB ist ein minimaler Eingriff: Er ändert nicht das materielle Pfandrecht, sondern ergänzt es um eine Publizitätsregel. Die Eintragung in einem anerkannten Register ersetzt die physische Übergabe als Publizitätsakt. Die bestehende Privatautonomie bleibt vollständig erhalten.